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Landessozialgericht macht Weg für neue Kinderwunschzentren frei

Datum: 05.12.2012

Kurzbeschreibung: Frauenärzte, die mit Genehmigung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, können sich gegen die Zulassung neuer Konkurrenten gerichtlich nicht zur Wehr setzen.

Landessozialgericht macht Weg für neue Kinderwunschzentren frei

Frauenärzte, die mit Genehmigung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, können sich gegen die Zulassung neuer Konkurrenten gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Dies entscheid der für das Kassenarztrecht zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in einem heute verkündeten Grundsatzurteil.

Geklagt hatte ein in Karlsruhe ansässiger Gynäkologe, der dort künstliche Befruchtungen anbietet. Als die Landesärztekammer Baden-Württemberg einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Genehmigung zur Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in einer Nachbarstadt erteilte, beschritt der Frauenarzt den Sozialrechtsweg. Die Durchführung künstlicher Befruchtungen erfordere hohe Investitionen in Personal und Technik, begründete der Kläger sein Rechtsmittel. Er habe die notwendigen Investitionen bereits erbracht und erfülle damit die hohen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in diesem speziellen medizinischen Bereich. Für die Erteilung einer weiteren Genehmigung im selben räumlichen Umfeld bestehe kein Bedarf. Demgegenüber vertraten das MVZ und die Landesärztekammer die Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt, die ihn nur mittelbar betreffende Genehmigung anzufechten. Das gesetzliche Genehmigungsverfahren diene allein dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung und nicht dem Schutz bereits zugelassener Ärzte vor Konkurrenz.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des 5. Senats weitgehend an und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart. „Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Genehmigungsinhaber durch die Erteilung weiterer Genehmigungen in eigenen Rechten verletzt werden“, begründete der Vorsitzende Richter Gerhard Beier das von drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern gefällte Urteil. Aus den einschlägigen Bestimmungen ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber einen besonderen Konkurrenzschutz gewollt habe. Deshalb setze sich das Grundrecht der Bewerber auf Berufsfreiheit durch. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Nach Verkündung des Urteils lehnte der Senat auch den Eilantrag eines Stuttgarter Gynäkologen ab. Dieser hatte versucht, die Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in der Landeshauptstadt zu verhindern.

Urteil vom 5. Dezember 2012 - L 5 KA 2791/12

                                                                                                                             § 121a SGB V – Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

      1. Vertragsärzte,

      2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,

      3. ermächtigte Ärzte,

      4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder

      5. zugelassene Krankenhäuser,

     denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder   mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und

2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.



Hassel

Richter am Landessozialgericht B.-W.

-- Pressesprecher -

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