Wichtige Hinweise zu Klagen, Berufungen, Beschwerden und Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:
Sie erleichtern und beschleunigen das gerichtliche Verfahren, wenn Sie folgende Hinweise beachten, die nicht nur für Klagen, sondern sinngemäß auch für alle anderen Rechtsmittel gelten (z. B. für Berufungen, Beschwerden und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz).
Das Rechtsmittel ist grundsätzlich schriftlich zu erheben. Es soll unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben sein. Das Rechtsmittel kann allerdings auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden (Rechtsantragstelle), oder als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Wie Sie rechtswirksam bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht zulässig und rechtlich unwirksam!
Die Rechtsmittelschrift soll die angefochtene Entscheidung (z.B. Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom ......., Bescheid und Widerspruchsbescheid vom ....... ) bezeichnen und den Beklagten benennen. Sie vermeiden Verzögerungen und Missverständnisse, wenn Sie Ihrer Rechtsmittelschrift eine (einfache) Kopie der angefochtenen Entscheidung beifügen.
Bitte geben Sie möglichst genau an, wogegen Sie sich wehren bzw. welche Leistung Sie begehren. Bitte stellen Sie mit Einlegung des Rechtsmittels einen möglichst genauen Antrag .
Bitte fügen Sie Ihrem Rechtsmittel unbedingt Abschriften (d.h. Fotokopien oder Durchschläge) Ihrer Schriftsätze für die übrigen Beteiligten bei. Fehlen diese Abschriften, müssten diese auf Ihre Kosten durch das Gericht gefertigt werden. Dies gilt nicht für die Übermittlung elektronischer Dokumente.
Wenn Sie das Rechtsmittel für eine andere Person erheben, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 73 SGG). Nur bei Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie ist die Vorlage einer Vollmacht nicht zwingend erforderlich.
Wichtig ist auch, dass Sie während des Gerichtsverfahrens auf dem Postweg erreichbar sind. Bitte versäumen Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht, eine Änderung Ihrer Anschrift sofort mitzuteilen. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Bei Einlegung eines Rechtsmittels in der Rechtsantragstelle bringen Sie bitte den gesamten Schriftwechsel mit der Behörde und insbesondere den angefochtenen Verwaltungsakt / Widerspruchsbescheid bzw. das Urteil mit. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Rechtsantragstelle keine Rechtsberatung erfolgen darf.
Die Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle erfahren Sie unter Service - Rechtsantragstelle bzw. auf der Seite des jeweiligen Sozialgerichts.